Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 93, Fassung vom 14.12.2012

Arzneimittelgesetz § 93

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann dem Leiter eines Kontrollabors das Erfordernis der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß Paragraph 70, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nachsehen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      nachweisen kann, daß er während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit des Leiters eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      eine wissenschaftliche Berufsvorbildung und eine praktische Ausbildung nachweisen kann, auf Grund derer keine Beeinträchtigung der Arzneimittelsicherheit durch seine Tätigkeit als Leiter eines Kontrollabors zu erwarten ist, und
    3. Ziffer 3
      die Gewährung der Nachsicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt hat.
  2. Absatz 2Der Leiter eines Kontrollabors darf bis zur Entscheidung über seinen rechtzeitig eingebrachten Antrag gemäß Absatz eins, seine Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133266

Alte Dokumentnummer

N8198326627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P93/NOR12133266