Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 4, Fassung vom 15.07.2009

Arzneimittelgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

12.03.2013

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Arzneimittel herzustellen oder in Verkehr zu bringen, die in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Arzneimittel entsprechen in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft insbesondere dann nicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, oder den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    2. Ziffer 2
      den Qualitätsanforderungen anderer Arzneibücher, deren Standard dem des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz gleichgehalten werden kann, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen,
    3. Ziffer 3
      sonstigen hiefür bestehenden international anerkannten Mindestnormen, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen, oder
    4. Ziffer 4
      den vom Hersteller selbst gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft festgelegten Normen, sofern keine Normen nach Ziffer eins bis 3 bestehen,
    nicht entsprechen.
  3. Absatz 3Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen,
    1. Ziffer eins
      deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      deren Verfalldatum überschritten ist,
    3. Ziffer 3
      deren Handelspackungen einen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können, oder
    4. Ziffer 4
      die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und deren pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe nicht in den Anhängen römisch eins bis römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten sind.
  4. Absatz 4Arzneispezialitäten, deren Verfalldatum überschritten ist, dürfen für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in Verkehr gebracht werden, wenn dies für die Arzneimittelversorgung unerlässlich ist und durch Untersuchungen festgestellt wurde, dass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40051341

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P4/NOR40051341