Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4b, Fassung vom 28.05.2021

Epidemiegesetz 1950 § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

03.06.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

EPI-Service

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zum Zweck der Erstellung und Bereitstellung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
  2. Absatz 2Teststellen und Labore (Testzentren) haben alle Testergebnisse elektronisch in standardisierter Form an das EPI-Service zu übermitteln. Diese Meldungen haben folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nach- und Vorname/n
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum
    3. Ziffer 3
      Geschlecht
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer
    5. Ziffer 5
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    6. Ziffer 6
      Testzentrum
    7. Ziffer 7
      Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
    8. Ziffer 8
      Art des Tests
    9. Ziffer 9
      Testergebnis
    10. Ziffer 10
      Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 3Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die getestete Person festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Der QR-Code enthält folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Initialen des Vornamens
    2. Ziffer 2
      Initialen des Nachnamens
    3. Ziffer 3
      Geburtsjahr
    4. Ziffer 4
      Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
    5. Ziffer 5
      Gültigkeitsdauer.
    Diese Daten werden im EPI-Service sowie als Testnachweis im pdf-Format im Gesundheitsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) gespeichert und sind 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Testnachweises zu löschen. Für den Testnachweis ist auch eine Download-Möglichkeit vorzusehen.
  4. Absatz 4Testzentren sind verpflichtet, der getesteten Person den Testnachweis in digitaler Form per Link zum Gesundheitsportal oder auf Verlangen der getesteten Person in gedruckter Form zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, personenbezogen auf den Testnachweies im Gesundheitsportal zuzugreifen.

Schlagworte

Nachname

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4b/NOR40232020