Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 66, Fassung vom 31.12.2023

Gehaltsgesetz 1956 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 147,3

mehr als 5 Jahre

1 364,0

  1. Absatz 2Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 226, Absatz 3 und Paragraph 273, Absatz 10, BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
  2. Absatz 3Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 4Paragraph 65, Absatz 7, ist auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249932

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P66/NOR40249932