Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 47, Fassung vom 10.08.2000

Gewerbeordnung 1994 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
  2. Absatz 2Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (Paragraph 345, Absatz 3 und 4) anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088887

Alte Dokumentnummer

N5199715395A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P47/NOR12088887