Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0036

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §10
GütbefG 1995 §4 Z3
WaffG 1996 §46
WaffG 1996 §46 Z2 litb
WaffG 1996 §47 Abs2

Rechtssatz

Dass sich die Ausnahme des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG von den Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Beförderung von Waffen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erstreckt, bestätigt eine systematische Betrachtung unter Einbeziehung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, WaffG. Nach dessen Ziffer 2, Litera b, gilt das WaffG nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Es würde nun einen unerklärbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn nach dem GütbefG konzessionierte Unternehmen für die Beförderung von Waffen (zum oder vom Betriebsstandort bzw. zu oder von einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes) nicht den Bestimmungen des WaffG unterlägen und daher für den mit der Beförderung einhergehenden Besitz dieser Waffen keiner Waffenbesitzkarte bedürften, der Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes und die bei diesem beschäftigten Menschen für dieselbe Tätigkeit hingegen schon.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L03

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030036_20251118L03