Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §18 Abs1
UVPG 2000 §24f
UVPG 2000 §24f Abs1
UVPG 2000 §24f Abs5
UVPG 2000 §24f Abs9
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz 9, UVPG 2000 ermöglichen der Behörde, vorerst über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens abzusprechen. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass bei dieser Entscheidung Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden könnten, enthalten diese Regelungen zwar nicht. Allerdings deutet auch nichts darauf hin, dass die bei der vorzunehmenden "Entscheidung" vergleiche Paragraph 17, bzw. Paragraph 24 f, UVPG 2000) im einheitlichen, also nicht aufgespaltenen Verfahren im Gesetz explizit genannten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen, Projektmodifikationen; vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, bzw. Paragraph 24 f, Absatz 5, UVPG 2000) nicht auch im Verfahren über die Grundsatzgenehmigung herangezogen werden könnten. Im Gegenteil: Wie ohne Normierung solcher Nebenbestimmungen und damit ohne jedes "wenn und aber" sichergestellt werden soll, dass die - auch für die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 maßgeblichen - Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 eingehalten werden sollen, wonach etwa die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, bleibt unerfindlich. Schon Systematik und Regelungsziel des Gesetzes machen also deutlich, dass auch die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 mit Nebenbestimmungen verknüpft werden darf.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L14

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030167_20220524L18