Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisbBBV 2009 §13 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EisbBBV 2009 muss die Linienführung bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden. Schon der Wortlaut der Bestimmung ("möglichst") lässt erkennen, dass damit nicht etwa eine gerade, also maximal gestreckte Verbindung zwischen Anfangs- und Endpunkt der neuen Linie gefordert wird, vielmehr die konkreten Gegebenheiten der geplanten Strecke, etwa Topographie, Geländeerfordernisse und Anbindung von Zwischenzielen, zu berücksichtigen sind. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Bedachtnahme nicht isoliert auf einzelne der zu berücksichtigenden Parameter abzustellen und daher das Gebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz EisbBBV 2009 nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte jedenfalls eine gestreckte Linienführung zu wählen ist. Dies wird im Übrigen durch die im dritten Satz des Paragraph 13, Absatz eins, EisbBBV 2009 genannten, bei der Trassierung anzuwendenden "Bogenelemente" (deren Anwendung gerade eine nicht gestreckte Linienführung voraussetzt) verdeutlicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L11

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030167_20220524L15