Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
Norm
EURallg
32011L0092 UVP-RL Art5 Abs3 litd
62017CJ0461 Holohan VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018, C-461/17, Holohan u.a., wird von der UVP-Richtlinie "nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten" (vgl. Rn. 66). Aus diesem Urteil kann daher nicht der Schluss gezogen werden, im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben müsste geprüft werden, ob andere Varianten des Vorhabens umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte.Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018, C-461/17, Holohan u.a., wird von der UVP-Richtlinie "nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten" vergleiche Rn. 66). Aus diesem Urteil kann daher nicht der Schluss gezogen werden, im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben müsste geprüft werden, ob andere Varianten des Vorhabens umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0461 Holohan VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L12
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L14