Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0215 E 24. Juli 2014 VwSlg 18893 A/2014 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L29
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L07