Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Weder aus Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20210401L02