Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/22/0122
Entscheidungsdatum
01.04.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Weder aus § 1 Abs. 1 NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu (RV 952 BlgNR 22. GP 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. § 1 Abs. 1 NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.Weder aus Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L02
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020220122_20210401L02