Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2020/12/0004
Entscheidungsdatum
09.03.2022
Index
63/07 Personalvertretung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1971/79 E 26. November 1979 VwSlg 9972 A/1979 RS 1
Stammrechtssatz
Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine unzulässige Maßnahme im Sinne des § 27 Abs 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine unzulässige Maßnahme im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J08
Im RIS seit
21.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020120004_20220309J09