Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0004

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080004.L01

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015080004_20150609L01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0100

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080100.L04

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2015080100_20160316L04

Rechtssatz für Ra 2021/08/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0029

Entscheidungsdatum

23.08.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080029.L01

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021080029_20210823L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0153

Entscheidungsdatum

10.05.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080153.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080153_20220510L01

Rechtssatz für Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L01

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080133_20221102L01

Rechtssatz für Ra 2024/08/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0106

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Ob tatsächlich keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann sich somit vielfach erst aufgrund von Vorstellungsgesprächen der Arbeitssuchenden mit den Arbeitgebern ergeben)

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L21

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024080106_20251215L20