Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/11/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0143

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber rügt, dass dem Interessenten eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 nicht erteilt werden könne, weil angenommen werden müsse, dass diesem eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ohne EU-Fördermittel nicht möglich sei, übersieht er, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen ihm und dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrags ist und der VwGH ausschließlich zu prüfen hat, ob der vom VwG bejahte Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 vorliegt. Nicht von der Sache des vorliegenden Verfahrens erfasst ist damit die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung(sfähigkeit) eines (allfälligen) Erwerbes der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Interessenten vergleiche VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110143.L07

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2019110143_20220321L07