Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Index

E6J
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 1989 §1 Z2
GVG NÖ 1989 §3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
62001CJ0452 Ospelt VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Ausgehend von dem Urteil des EuGH Ospelt, C-452/01, hat der VfGH darauf hingewiesen, dass er Regelungen, die das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber festlegten, auch in Fällen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt wegen sog. Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 18326 aus 2007,, Pkt. 1.2.), diese Regelungen aber von jenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen im NÖ GVG 1989 unterschieden hat, welche die Landwirteigenschaft und damit die persönliche Bewirtschaftung verlangen, "wenn ein liquider (Kauf-)Interessent auftritt, der seinerseits Landwirt ist. (...) Tritt allerdings kein Landwirt mit entsprechender Bonität als Interessent auf, bildet das Fehlen der Landwirteigenschaft des Erwerbers (und damit die mangelnde Selbstbewirtschaftung) keinen Versagungsgrund" vergleiche Pkt. 1.3. des zitierten Erkenntnisses des VfGH darauf Bezug nehmend auch VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rz 28).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0452 Ospelt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J12

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2017110004_20191015J11

Rechtssatz für Ra 2019/11/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0143

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Index

E6J
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 1989 §1 Z2
GVG NÖ 1989 §3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
62001CJ0452 Ospelt VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/11/0004 E 15. Oktober 2019 RS 11

Stammrechtssatz

Ausgehend von dem Urteil des EuGH Ospelt, C-452/01, hat der VfGH darauf hingewiesen, dass er Regelungen, die das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber festlegten, auch in Fällen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt wegen sog. Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 18326 aus 2007,, Pkt. 1.2.), diese Regelungen aber von jenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen im NÖ GVG 1989 unterschieden hat, welche die Landwirteigenschaft und damit die persönliche Bewirtschaftung verlangen, "wenn ein liquider (Kauf-)Interessent auftritt, der seinerseits Landwirt ist. (...) Tritt allerdings kein Landwirt mit entsprechender Bonität als Interessent auf, bildet das Fehlen der Landwirteigenschaft des Erwerbers (und damit die mangelnde Selbstbewirtschaftung) keinen Versagungsgrund" vergleiche Pkt. 1.3. des zitierten Erkenntnisses des VfGH darauf Bezug nehmend auch VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rz 28).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0452 Ospelt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110143.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2019110143_20220321L01