Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §35 Abs2
VwRallg
WWSGG §22 Abs2

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 2, Stmk EinforstungsLG 1983 (Paragraph 22, Absatz 2, WWSGG) soll für die Ermittlung des Ablösungsbetrages im Fall einer Ablösung in Geld eine "korrespondierende Wertermittlungsmethode" zur Anwendung kommen. Dies bedeutet also, dass die Wertermittlung primär weiterhin nach dem kapitalisierten Jahreswert der Nutzungen abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes iSd. Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz Stmk EinforstungsLG 1983 erfolgen soll. Sofern jedoch der Verkehrswert der gebührenden Rechte davon aufgrund anderer Kriterien abweichen sollte, kommt eine entsprechende Berücksichtigung insbesondere durch ergänzende Heranziehung eines Vergleichswertverfahrens in Betracht. Ob und in welchem Ausmaß eine solche Berücksichtigung erfolgen kann und muss, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab, was der Gesetzeswortlaut durch die Verwendung von "gegebenenfalls" und "angemessen" verdeutlicht. Es ist aber weiterhin nur der Wert der gebührenden Nutzung maßgeblich. Es ist also für die Ermittlung des Ablösungsbetrages nicht auf wertbestimmende Kriterien abzustellen, die lediglich die Ertragsfähigkeit der belasteten Liegenschaft betreffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L11

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070065_20220519L11