Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §30
EinforstungsLG Stmk 1983 §35
VwRallg
WWSGG §17
WWSGG §22

Rechtssatz

Nach der Neufassung des Paragraph 17, WWSGG (Paragraph 30, Stmk EinforstungsLG 1983) soll die Bewertung eines Ablösungsgrundstücks (im Falle der Ablösung durch Grund) primär weiterhin nach dessen Ertragswert ("Ertragsfähigkeit") erfolgen, der sich aus dem - nach Paragraph 22, WWSGG (Paragraph 35, Stmk EinforstungsLG 1983) zu ermittelnden - Wert der auf dieser Liegenschaft möglichen Nutzungen ergibt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage, römisch fünfzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1046/1). Allerdings ist in jenen Fällen, in denen ausnahmsweise der Verkehrswert der Liegenschaft aus bestimmten Gründen davon abweicht, auf diese von der Ertragsfähigkeit abweichenden, wertbestimmenden Kriterien Rücksicht zu nehmen. Darunter sind etwa bloß mögliche, erwartete und absehbare Entwicklungen gemeint, sofern sie im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe in vergleichbaren Gebieten in den Preisen Niederschlag finden; nicht aber die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertungen einzelner Personen. Die Einbeziehung derartiger "von der Ertragsfähigkeit abweichender, wertbestimmender Kriterien" soll also primär durch die Berücksichtigung der Konditionen vergleichbarer durchgeführter Transaktionen, somit ein Vergleichswertverfahren erfolgen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L10

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070065_20220519L10