Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0040

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §23a
UVPG 2000 §23b

Rechtssatz

In einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen, wobei dies sowohl für die nach den Regelungen des dritten Abschnittes zu bewilligenden Bundesstraßen als auch für Hochleistungsstrecken gilt (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens bei der Prüfung der Nullvariante dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens, sondern es stellt sich die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, vielmehr im Rahmen einer nach den anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Interessenabwägung vergleiche idS VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219). Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist nach dieser Bestimmung kein Kriterium vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030040.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030040_20210506L06