Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2021/16/0004
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 3
Stammrechtssatz
An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der "praktischen Verwendung" in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der "praktischen Verwendung" in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen vergleiche VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J13
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2021160004_20221018J05