Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2023/16/0013
Entscheidungsdatum
10.04.2024
Index
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/16/0014
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0033 B 30. Juni 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs. 3 GGG vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls (die, sofern sie nicht außer Streit stehen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu umschreiben sind), zu beurteilen.Die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls (die, sofern sie nicht außer Streit stehen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu umschreiben sind), zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160013.J04
Im RIS seit
21.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JWR_2023160013_20240410J02