Wenn sich ein Tatbestand des Anhangs 1 UVPG 2000 in Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) befindet, ist gemäß § 3 Abs. 4 UVPG 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN). Nach der expliziten Anordnung des § 3 Abs. 7 vierter Satz UVPG 2000 hat sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken (vgl. auch VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107).Wenn sich ein Tatbestand des Anhangs 1 UVPG 2000 in Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) befindet, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN). Nach der expliziten Anordnung des Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVPG 2000 hat sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken vergleiche auch VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107).