Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0018
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
Norm
JagdG Vlbg 1988 §3;
JagdG Vlbg 1988 §37;
JagdG Vlbg 1988 §38;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
Rechtssatz
Im Gegensatz zur jährlich erfolgenden - vorausschauenden - Abschussplanung, die alle in § 3 Vlbg JagdG 1988 angeführten Grundsätze zu berücksichtigen hat, und für die das Vlbg JagdG 1988 ein mehrstufiges, schließlich in der Erlassung einer Verordnung für jede Wildregion mündendes Verfahren vorsieht, zielt die Anordnung von Abschussaufträgen und Freihaltungen allein auf die Verhütung von Schäden durch das Wild ab (§ 41 Abs 2 Vlbg. JagdG 1988); diese Anordnung hat ausdrücklich ungeachtet des Abschussplanes zu ergehen und unterliegt auch nicht den für die Abschussplanung vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften.Im Gegensatz zur jährlich erfolgenden - vorausschauenden - Abschussplanung, die alle in Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988 angeführten Grundsätze zu berücksichtigen hat, und für die das Vlbg JagdG 1988 ein mehrstufiges, schließlich in der Erlassung einer Verordnung für jede Wildregion mündendes Verfahren vorsieht, zielt die Anordnung von Abschussaufträgen und Freihaltungen allein auf die Verhütung von Schäden durch das Wild ab (Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg. JagdG 1988); diese Anordnung hat ausdrücklich ungeachtet des Abschussplanes zu ergehen und unterliegt auch nicht den für die Abschussplanung vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L19
Im RIS seit
20.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030018_20180529L16