Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Zu der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO hat der EuGH bereits festgehalten, dass diese die auf dem Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaates beruhende Zuständigkeit desselben zeitlich beschränkt vergleiche dazu EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 47). Diese Frist stellt - so der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter - eine Voraussetzung für die Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, erster Satz Dublin III-VO genannten Kriteriums dar. Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt vergleiche betreffend eine Konstellation, in der in dem Mitgliedstaat, dessen Außengrenze illegal überschritten und dessen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu bestimmende Zuständigkeit daher bejaht wurde, kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 49, 52 und 53).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L03

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L04