Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs7

Rechtssatz

Weder die befristete noch die unbefristete Feststellung eines Bedarfs an einer Krankenanstalt bewirkt per se ein "bestehendes

Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit

Kassenverträgen". Bereits "bestehend" kann das Versorgungsangebot nämlich nur sein, wenn es von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Nichts anderes gilt für eine bereits erteilte Errichtungsbewilligung. Auch diese bewirkt nicht per se ein "bestehendes Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen", verpflichtet sie doch den Bewilligungsinhaber nicht einmal, die geplante Anstalt tatsächlich zu errichten. Letzteres ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz 7, KAG OÖ 1997, der normiert, dass die Landesregierung die Errichtungsbewilligung unter bestimmten Umständen zurücknehmen kann, wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L09

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L10