Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0004
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Norm
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Rechtssatz
Nach dem § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG 2007 ist die Genehmigung zu versagen, wenn "Gründe zur Annahme vorliegen", dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine diesbezügliche "Garantie oder Sicherstellung" wird in dieser Bestimmung nicht verlangt.Nach dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 ist die Genehmigung zu versagen, wenn "Gründe zur Annahme vorliegen", dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine diesbezügliche "Garantie oder Sicherstellung" wird in dieser Bestimmung nicht verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J10
Im RIS seit
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2017110004_20191015J09