Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0005

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1
BauRallg
ROG Stmk 2010 §30 Abs1

Rechtssatz

Der Nachbar hat die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009, mwN). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze - wie im Revisionsfall -

in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist vergleiche VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060005.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060005_20190327L01