Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

62004CJ0490 Kommission / Deutschland;
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 18. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, sowie vom 7. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08) und den darauf Bezug nehmenden Materialien (1076 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 6) ergibt sich, dass gegen die in Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein "im Allgemeininteresse liegendes Ziel" verfolgt (als solches hat der EuGH - ausdrücklich - auch die "Kontrolle der Gewährleistung" des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vergleiche Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) und sie (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen erst "ermöglicht ..., am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L02

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L02