Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0026
Entscheidungsdatum
16.02.2017
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
Norm
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3;
Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor, wofür eine Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat, und im Übrigen alle in § 51 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen der Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sein müssen.Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor, wofür eine Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat, und im Übrigen alle in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen der Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L02
Im RIS seit
23.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016050026_20170216L02