Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L04

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0084

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030084.L06

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030084_20160913L06