Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19340 A/2016
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0073
Entscheidungsdatum
06.04.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/03/0033 E 26. Februar 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L01
Im RIS seit
28.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015030073_20160406L01