Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2016/03/0003
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
WaffG 1996 §8 Abs1;
Rechtssatz
Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer Jagdkarte liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun oder Lassen im Einzelfall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J04
Im RIS seit
06.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016030003_20170503J04