Die Kriterien für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden damit umschrieben (vgl. VwGH 11.9.2008, 2006/08/0243), dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht.Die Kriterien für die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden damit umschrieben vergleiche VwGH 11.9.2008, 2006/08/0243), dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht.