Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19248 A/2015
Rechtssatznummer
34
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0058
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31992L0043 FFH-RL;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
UVPG 2000;
Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung etwaiger Kumulationseffekte ist auch bei der gemäß § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, gegeben, auch wenn § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 - anders als Abs 1 dieser Bestimmung - das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht ausdrücklich erwähnt. Da die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Kumulationseffekten bei der Prüfung gemäß § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 sich bereits aus der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, versagt die Begründung im angefochtenen Erkenntnis, wonach eine analoge Anwendung der "Kumulationsbestimmungen des UVPG 2000" vorliegend nicht in Frage komme.Die Notwendigkeit der Berücksichtigung etwaiger Kumulationseffekte ist auch bei der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, gegeben, auch wenn Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 - anders als Absatz eins, dieser Bestimmung - das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht ausdrücklich erwähnt. Da die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Kumulationseffekten bei der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 sich bereits aus der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, versagt die Begründung im angefochtenen Erkenntnis, wonach eine analoge Anwendung der "Kumulationsbestimmungen des UVPG 2000" vorliegend nicht in Frage komme.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L34
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2015030058_20151117L34