Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

33

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
62004CJ0418 Kommission / Irland;
62009CJ0404 Kommission / Spanien;
62011CJ0258 Sweetman VORAB;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;

Rechtssatz

Auf dem Boden der Rechtsprechung des EuGH muss davon ausgegangen werden, dass der EuGH der Berücksichtigung von Kumulationseffekten im Rahmen beider Phasen der Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der RL 92/43/EWG (FFH-RL) einen hohen Stellenwert einräumt, weshalb deren Beschränkung bloß auf die erste Phase der Prüfung - wie dies das BVwG meint - nicht in Betracht kommt. Dafür spricht im Übrigen auch die Systematik des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL sowie deren 10. Erwägungsgrund. Nach diesem Erwägungsgrund sind nämlich Pläne und Programme, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Auf dem Boden der genannten Rechtsprechung des EuGH kann aber nur dann von einer angemessenen Prüfung gesprochen werden, wenn etwaige Kumulationseffekte zwischen dem zu prüfenden und einem bereits bestehenden Plan oder Projekt, bei der Frage, ob die Erhaltungsziele des geschützten Gebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, berücksichtigt werden. Ferner nimmt Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 FFH-RL auf den ersten Satz dieser Bestimmung Bezug, indem auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, die im ersten Satz erwähnt wird, verwiesen wird. Auch deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine etwaige Zusammenwirkung auch in der zweiten Phase der Prüfung zu beachten ist. Damit ist vorliegend die richtige Anwendung des Unionsrechts - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T, Rs 283/81, EU:C:1982:335).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging
VORAB
EuGH 62011CJ0258 Sweetman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L33

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L33