Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

32

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
62004CJ0418 Kommission / Irland;
62009CJ0404 Kommission / Spanien;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;

Rechtssatz

Es kann nicht dahingehend differenziert werden, dass etwaige Kumulationseffekte nur im Rahmen der ersten Phase, nicht jedoch im Rahmen der zweiten Phase der gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) vorzunehmenden Prüfung zu beachten sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass bereits der Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind (EuGH vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Rs C- 127/02, EU:C:2004:482, Rz 53), wobei der EuGH gerade nicht danach differenziert hat, ob sich die Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL in ihrer ersten oder zweiten Phase befindet. Ferner ist aus der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL abzuleiten, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkungen von Projekten praktisch zur Folge hätte, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH vom 13. Dezember 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, Rs C- 418/04, EU:C:2007:780, Rz 245). Ebenso hat der EuGH eine Prüfung als den Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL nicht entsprechend und somit als lückenhaft und für die Entscheidung über eine etwaige Bewilligung ungeeignet qualifiziert, wenn eine Prüfung etwaiger Kumulationseffekte unterlassen wurde vergleiche EuGH vom 24. November 2011, Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C- 404/09, EU:C:2011:768, Rz 100ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging
VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L32

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L32