Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

24

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §40 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §46 Abs23;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, UVPG 2000 Regierungsvorlage 2252 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 5 f)) erschließt sich, dass der Gesetzgeber das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVPG 2000 getroffen werden, als umfassend zuständig ansieht vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom 3. Dezember 2014, E 1230 aus 2014,). Ferner ergibt sich aus den Materialien, insbesondere wegen der ausdrücklichen Erwähnung der Bezirksverwaltungsbehörden und des Hinweises auf "die bisherige Rechtslage", dass der Gesetzgeber auch für Verfahren wie das vorliegende, in dem gemäß Paragraph 46, Absatz 23, UVPG 2000 die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, 3, 3 a und 7, des Paragraph 24 a, Absatz 3,, und des Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7 UVPG 2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, anzuwenden sind, davon ausgegangen ist, dass in einem solchen teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 ergangene Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde Entscheidungen nach dem UVPG 2000 sind. Daher hat das BVwG in diesen Fällen auch über Beschwerden zu entscheiden, die sich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung einer Bezirksverwaltungsbehörde wie der vorliegenden im Zusammenhang mit einem Vorhaben richten, das nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu bewilligen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L24

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L24