Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §31f;

Rechtssatz

Das BVwG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Frage des gesamtwirtschaftlichen Interesses als auch jene der prognostizierten Verkehrszahlen nur einen Teilaspekt der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" darstellen. Es kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG auch weitere Aspekte, etwa die Frage des regionalwirtschaftlichen Nutzens oder der Fahrzeitverkürzung der Strecke Wien-Graz, in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" einfließen ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L21

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L21