Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07100000
E3R E13600000

Norm

32013R1315 TEN-V Art1;
32013R1315 TEN-V Art2 Abs1;
32013R1315 TEN-V Art38 Abs1;
32013R1315 TEN-V Art6 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Der im Kapitel römisch drei der TEN-V eingeordnete Artikel 38, Absatz eins, leg cit legt fest, dass das auf den in Anhang römisch eins der TEN-V enthaltenen Karten gezeigte Kernnetz aus jenen Teilen des Gesamtnetzes besteht, die für die Erreichung der Ziele, die mit der Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz verfolgt werden, von größter strategischer Bedeutung sind, und das Kernnetz die sich entwickelnde Verkehrsnachfrage und den Bedarf an multimodalen Verkehrsträgern widerspiegelt. In den unter 5.2. und 5.3. im Anhang römisch eins der TEN-V dargestellten Karten ist festgelegt, dass jener Teil der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes zählt und dieser Streckenabschnitt ferner zu einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen ist. Daraus folgt, dass die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht nur im nationalen öffentlichen Interesse liegt, sondern auch ein gesamteuropäisches öffentliches Interesse an dessen Errichtung evident und von größter strategischer Bedeutung iSd TEN-V ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L20

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L20