Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19248 A/2015
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0058
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §31f Z3;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §24f Abs8;
Rechtssatz
Der revisionswerbenden Umweltorganisation kommt es im Hinblick auf den § 31f Z 3 EisenbahnG 1957 zu, einzuwenden, dass die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege bzw die von ihr geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften bei der gemäß der genannten Bestimmung durchzuführenden Interessenabwägung ins Treffen zu führen.Der revisionswerbenden Umweltorganisation kommt es im Hinblick auf den Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 zu, einzuwenden, dass die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege bzw die von ihr geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften bei der gemäß der genannten Bestimmung durchzuführenden Interessenabwägung ins Treffen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L12
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2015030058_20151117L12