Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber betont in den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1990, des OÖ FischeiG 1983 (L-284/2-23, S 1 f), dass zur Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse ohnehin die Gerichte angerufen werden. Sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien selbst nicht umstritten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte anrufen wird, um auf diesem Weg eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Eine gegenteilige Sichtweise würde auch dem in den Materialien hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensökonomie entgegenlaufen, weil dies dazu führt, dass eine Eintragung in das Fischereibuch nicht vorgenommen werden kann, obgleich eine Anrufung der ordentlichen Gerichte seitens der Vertragsparteien nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L06

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L06