Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19508 A/2016

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §23b Abs1;
UVPG 2000 §23b Abs2;

Rechtssatz

In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit der Stückelung von Linieninfrastrukturvorhaben wurde festgehalten, dass für die Frage, ob ein eingereichter Teilabschnitt für sich genommen ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 darstellt, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich sind, ob der Grund für die Stückelung lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 2000 sind vergleiche etwa VwGH vom 24. August 2011, 2010/06/0002; VfGH vom 22. Juni 2002, römisch fünf 53/01). Das Kriterium, wonach die Abgrenzung eines zur Bewilligung eingereichten Teilabschnitts eines Linienvorhabens von den übrigen Teilabschnitten dieses Vorhabens auf einer sachlichen Rechtfertigung beruhen muss, ist auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob die Bewilligung dieses Vorhabens zu Recht in einem vereinfachten Verfahren nach dem UVPG 2000 erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J14

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030035_20161220J14