Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19508 A/2016

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

SchIV 1993;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24f Abs2 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §24f Abs2 idF 2012/I/077;

Rechtssatz

Mit der UVPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, wurde die Anwendbarkeit besonderer Immissionsschutzvorschriften auch auf die Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 erweitert. Diese Erweiterung ändert nichts daran, dass die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Paragraph 24 f, Absatz 2, zweiter Satz UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, entwickelte Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage anzuwenden ist (siehe bereits VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120). Demnach handelt es sich bei der SchIV 1993 um eine besondere Immissionsschutzvorschrift, anhand deren Vorgaben gleichermaßen die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 zu beurteilen ist. Die Grenzwerte der SchIV 1993 stellen auch bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, weshalb ein Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV 1993 eine Auseinandersetzung mit Einwendungen über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0004). Dementsprechend ist die Auffassung nicht rechtskonform, dass nach Paragraph 24 f, Absatz 2, zweiter Satz UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, kein Abweichen von der SchIV 1993 im Fall der Gesundheitsgefährdung möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J12

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030035_20161220J12