Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgangspunkt für die Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 1989 eine Mitteilung an den Emittenten gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vergleiche Erwägungen zur Richtlinie 2001/34/EG, Begründung im Initiativantrag 82/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auf S 16) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989 zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X01

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X01

Rechtssatz für 2014/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2014/02/0002

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgangspunkt für die Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 1989 eine Mitteilung an den Emittenten gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vergleiche Erwägungen zur Richtlinie 2001/34/EG, Begründung im Initiativantrag 82/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auf S 16) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989 zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020002.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020002_20140328X01

Rechtssatz für 2014/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2014/02/0003

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgangspunkt für die Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 1989 eine Mitteilung an den Emittenten gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vergleiche Erwägungen zur Richtlinie 2001/34/EG, Begründung im Initiativantrag 82/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auf S 16) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989 zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020003.X04

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020003_20140328X04