Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/10/0126
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Index
L44006 Feuerwehr Steiermark
L68503 Forst Wald Niederösterreich
L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
FeuerwehrG Stmk 1979 §1 Abs3;
FeuerwehrG Stmk 2012 §1 Abs2;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs3;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs2;
Rechtssatz
Das Stmk WaldschutzG 1982 enthält - anders als die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer (vgl. etwa § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG 1978) - keine explizite Regelung, wer den Kostenersatzanspruch geltend zu machen hat. Damit ist aber eine Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die Freiwilligen Feuerwehren, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind (vgl. § 1 Abs. 3 des - im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden - Stmk FeuerwehrG 1979; vgl. § 1 Abs. 2 des dzt. geltenden Stmk FeuerwehrG 2012) und die daher die Stellung als Rechtsträger haben, denen Kosten erwachsen, nicht ausgeschlossen (vgl. E 18. April 2012, 2010/10/0227).Das Stmk WaldschutzG 1982 enthält - anders als die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer vergleiche etwa Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG 1978) - keine explizite Regelung, wer den Kostenersatzanspruch geltend zu machen hat. Damit ist aber eine Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die Freiwilligen Feuerwehren, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, des - im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden - Stmk FeuerwehrG 1979; vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, des dzt. geltenden Stmk FeuerwehrG 2012) und die daher die Stellung als Rechtsträger haben, denen Kosten erwachsen, nicht ausgeschlossen vergleiche E 18. April 2012, 2010/10/0227).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100126.X02
Im RIS seit
27.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2013100126_20150624X02