Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19182 A/2015

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

2013/03/0120

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

SchIV 1993 §4;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121

Rechtssatz

Die SchIV 1993 normiert als Ausgangspunkt für ihre in ihrem Paragraph 4, geregelten - als Mindeststandards zu verstehende - Grenzwerte die bestehende Immissionsbelastung. Dafür, dass deren Feststellung im Anwendungsbereich der SchIV 1993 anders vorzunehmen wäre, als in jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen ohne die Anwendung besonderer Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Daher ist die bestehende Immissionsbelastung auch im Anwendungsbereich der SchIV 1993 grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen zu bestimmen, zumal in weiterer Folge aus der bestehenden Immissionsbelastung die in Paragraph 4, SchIV 1993 normierten Grenzwerte abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X19

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030120_20150909X19