Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19182 A/2015
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
2013/03/0120
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
SchIV 1993;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121
Rechtssatz
Eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 geboten ist, setzt auch voraus, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Auseinandersetzung mit jenen Einwendungen erfolgt, die die zu erwartenden Lärmimmissionen betreffen. Da im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit der Einwendung der Bfin den Spitzenschallpegel betreffend im Rahmen des Verfahrens von der Behörde unterlassen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Berücksichtigung dieser Einwendung Anhaltspunkte hervorkommen, die eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 notwendig machen würden. Daran vermag der Umstand, dass die SchIV 1993 bei der Festlegung der Grenzwerte auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel selbst und nicht auf den Spitzenschallpegel abstellt, nichts zu ändern, zumal ein bloßer Hinweis auf diese Grenzwerte eine Auseinandersetzung mit dem Spitzenschallpegel nicht entbehrlich macht und - gegebenenfalls - aufgrund dieser Auseinandersetzung eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 geboten sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X15
Im RIS seit
16.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030120_20150909X15