Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der hg. Judikatur (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214), dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X02

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X02

Rechtssatz für Ra 2019/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0005

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0153 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19269 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der hg. Judikatur (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214), dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L03

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050005_20191211L03