Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19209 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/05/0073

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Anh2 Z1 litd;
32011L0092 UVP-RL Anh2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
ForstG 1975 §17;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL 2011/92/EU sieht den UVPrechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL u.a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß Paragraph 17, ForstG 1975 zu verstehen ist. Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050073.X05

Im RIS seit

20.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050073_20150929X05