Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19209 A/2015
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/05/0073
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
32011L0092 UVP-RL Anh2 Z1 litd;
32011L0092 UVP-RL Anh2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
ForstG 1975 §17;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;
Rechtssatz
Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL 2011/92/EU sieht den UVPrechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL u.a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß § 17 ForstG 1975 zu verstehen ist. Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des § 17 ForstG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL 2011/92/EU sieht den UVPrechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL u.a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß Paragraph 17, ForstG 1975 zu verstehen ist. Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050073.X05
Im RIS seit
20.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050073_20150929X05