Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/05/0058
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071
Rechtssatz
Bei der Berechnung der Höhe des projektierten Gebäudes gemäß § 81 Abs. 2 Wr BauO ist von der Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0019).Bei der Berechnung der Höhe des projektierten Gebäudes gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von der Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X05
Im RIS seit
17.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2012050058_20150120X05