Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §56;
Bebauungsplan Schönau/Triesting 1995 §4 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes der Gemeinde Schönau/Triesting 1995 ordnet an, dass die Dachform "Pultdach" im Wohn- und Kerngebiet bei Nebengebäuden zulässig ist, ohne eine ausdrückliche Aussage über die Zulässigkeit eines Pultdaches auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet zu treffen. Diese Regelung kann bei einer an Wortlaut und Zweck dieser Regelung orientierten Betrachtung und bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass ein Pultdach auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet unzulässig ist, zumal ansonsten die ausdrückliche Hervorhebung und Nennung von "Nebengebäuden" in Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes überflüssig wäre und für sich genommen keinen Sinn ergäbe.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X02

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X02